Freifahrscheine, Krankenkasse, Pflegerversicherung, Steuerkarten ...
Freifahrscheine, Krankenkasse, Pflegerversicherung, Steuerkarten ...
Im Auftrage des Vorstandes beeile ich mich, unsern Mitgliedern nachfolgende wichtige Mitteilungen zur Kenntnis zu bringen:
1) BENELUX-Freifahrtskarte
Inzwischen haben die CFL-Pensionsempfänger - Pensionierte, Witwen und Vollwaisen - diese Freifahrtskarte mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren: 2007/2008/2009, erhalten; allerdings nur diejenigen, die rechtzeitig einen diesbezüglichen Antrag gestellt hatten. Alle CFL-Pensionsempfänger hatten diesbezüglich bereits Ende Juli von der CFL-Generaldirektion ein entsprechendes Bestellformular erhalten. Eventuelle Nachzügler können sich an die Dienststelle RH/S2 des „Service Ressources Humaines“ in der CFL-Generaldirektion am Bahnhof Luxemburg wenden: Tel. Nr. 4990-5699 oder schriftlich per Post an :SNCFL - Service Ressources Humaines, B.P. 1803 L-1018 Luxembourg.
Diese Freifahrtskarte im Kreditkarten-Format, dunkelblau mit der roten Aufschrift BENELUX, erlaubt dem rechtmäßigen Besitzer den unbeschränkten Zugang zu allen gängigen Zügen in Luxemburg, Belgien und Holland. Er muss sich allerdings allzeit ausweisen können mittels einer gültigen Carte d’Identité (Personalausweis) oder eines Reisepasses.
2) Internationale Ermässigungskarte
Auch die FIP-Karte, ein hellblaues Faltblatt ( innen weiß ) im Kleinformat, das auf der Vorderseite die Gültigkeitsdauer 2007/2008/2009 trägt und daselbst unten vom rechtmäßigen Besitzer unterschrieben werden muss, haben die Antragsteller inzwischen erhalten.Diese Karte gibt bei den auf der Innenseite aufgeführten Eisenbahn- und Schiffslinien-Gesellschaften eine Preisermäßigung von 50 % auf dem Normaltarif. Gegen Zahlen des vollen Aufschlages (surclassement) kann auch eine Fahrkarte der höheren Klasse im Guichet oder beim Fahrpersonal beantragt werden.
Bei den neuen Hochgeschwindigkeitszügen wie TGV, ICE usw… gelten Sonderbestimmungen.
Bei einigen Schweizer Privatbahnen, obschon sie nicht dem Groupement FIP angehören, kann man auf Vorzeigen der FIP-Karte im Schalter eine 50 % ige Ermäßigung erhalten auf den Strecken:
- Interlaken/Ost - Grindelwald, - Lauterbrunnen, - Schynige Platte,
- Kleine Scheidegg - Jungfraujoch,
- Lauterbrunnen - Mürren und Mürren - Allmendhuebel sowie
- Grindelwald resp. Lauterbrunnen - Kleine Scheidegg.
Die FIP-Karte ist nur gültig, wenn der Besitzer sich rechtsmäßig ausweisen kann mittels einer gültigen Carte d’identité oder eines gültigen Reisepasses.Bei einer Fahrkartenkontrolle müssen stets: Fahrkarte, Ermässigungskarte und Personalausweis, zusammen präsentiert werden.
3) Internationale Freifahrtscheine
Auch die CFL-Pensionsempfänger mit ihren direkten Familienangehörigen: Ehefrau/Ehemann und unverheiratete Kinder bis 18 Jahren sowie dieselben bis 25 Jahren, wenn sie dem CFL-Pensionsempfänger noch zu Lasten sind, können bei verschiedenen Eisenbahn- und Schiffslinien-Gesellschaften einen internationalen Freifahrtschein erhalten.
Leider sind die SNCF (Frankreich), DB (Deutschland) und SBB (Schweiz) nicht unter den Anbietern, im Gegensatz zu den BLS (Bern-Lötschberg-Simplon), RENFE (Spanien), FS (Italien), CP (Portugal), OeBB (Oesterreich), ATOC (Groβbritannien),CD (Tchechien), CIE (Irland), ZSR (Slowakei), NIR (Nordirland), CFR (Rumänien), SSL (Sealink Stena Line), BDZ (Bulgarien), StL (Stena Line), CH (Griechenland), Hoek van Holland - Harwich.
Die internationalen Freifahrtscheine müssen mindestens 2 Wochen im Voraus bestellt werden bei der Dienststelle RH/S2 des „Service Ressources Humaines“ in der CFL-Generaldirektion am Bahnhof Luxemburg mittels des Formulars „Demande de facilités de circulation pour agents retraités“ oder per Post an : SNCFL - Service Ressources Humaines B.P. 1803 L-1018 Luxembourg Tel. Nr. 4990-5699.
Diese Freifahrtscheine haben eine Gültigkeitsdauer von jeweils 3 Monaten. Der rechtmäßige Besitzer, d.h. die Person auf dessen Namen der Freifahrtschein ausgestellt wurde, muss ihn an der vorgegebenen Stelle unterschreiben. Auch muss dieser sich allzeit ausweisen können mittels einer gültigen Carte d’identité oder eines gültigen Reisepasses.
4) Pflegeversicherung (Assurance dépendance) ab 1. Januar 1999
Ab dem 1. Januar 2007 wurde der Beitrag per Gesetz von 1 % auf 1,4 % des Brutto-Einkommens weniger ¼ des unqualifizierten Mindestlohnes, angehoben. D.h. die Brutto-Pension wird um 392,57 € gekürzt, ehe die „CONTRIB DEPENDANCE“ (Code 476 auf dem Bulletin de Pension) errechnet und abgehalten wird, z.B. Bruttopension 3.759,78 € weniger 392,57 = 3.367,21 und davon 1,4 % ergibt einen Beitrag von 47,14 €. Bei der Ausbezahlung der Pensionen für den Monat Februar 2007 wurde die Nachzahlung getrennt für den Monat Januar (01/07) vorgenommen.Auch auf anderen Einkommen wie z.B. Mieten, Pacht, Sitzungsgelder, Beteiligungen und Gewinne aus Aktien … wird dieser Beitrag erhoben. Die Steuerverwaltung wird ihn bei der Jahresabrechnung erheben.
5) Krankenkassenbeitrag
Dieser beläuft sich weiterhin auf 2,7 % der Brutto-Pension und wird unter „COT EM RETR“ (Code 449 auf dem Bulletin de Pension) erhoben. Der Mindestbeitrag für Rentner/Pensionierte/Witwen wird auf der Basis eines 130%igen Mindestlohnes = 2.041,36 € erhoben bei einer Beitragsdecke (plafond) von 5 x den Mindestlohn = 7.851,40 €.
6) Änderungen im Zivilstand, bei der Adresse resp. beim Bankinstitut
Alle diesbezüglichen Änderungen sind umgehend dem CFL-Pensionsbüro schriftlich mitzuteilen. Bei Änderungen im Zivilstand muss die entsprechende Bescheinigung (acte) der Gemeinde beigelegt werden. Wünscht ein Pensionsbezieher aus irgendeinem Grund, dass sein Courrier (Briefpost) an eine andere Person seiner Wahl geschickt werden soll, so muss er hierfür einen schriftlichen Antrag an das CFL- Pensionsbüro richten:
SNCFL -Division du Personnel retraité B.P. 1803 L-1018 Luxembourg.
Tel. Nr. 4990-3343 für die Buchstaben A – K
Tel. Nr. 4990-5666 für die Buchstaben L - Q
Tel. Nr. 4990-3411 für die Buchstaben R – Z
7) Steuerkarten
Die von der respektiven Gemeindeverwaltung erhaltene Steuerkarte (fiche de retenue d’impôt) muss, nach persönlicher Überprüfung der gemachten Eintragungen, umgehend dem CFL-Pensionsbüro (siehe Adresse vorher) zugestellt werden.
CFL-Pensionsbezieher, die noch eine andere z.B. Witwe(r)-Pension oder Mammerent beziehen, erhalten im Normalfall keine Steuerkarte von ihrer Gemeindeverwaltung. Letztere schickt nämlich die verschiedenen Steuerkarten direkt an das Lohnsteuerbüro, das sie nach Aufarbeitung an das CFL-Pensionsbüro und/oder an andere Dienststellen weiterschickt.
Vorbedingung für das Ausstellen einer oder mehreren Steuerkarten durch die respektive Gemeindeverwaltung ist das korrekte Ausfüllen des Steuererhebungsbescheides (recensement fiscal au 15 octobre) des vorangegangenen Jahres.
8) Pensionsbescheinigung (certificat de rémunération et de retenue d’impôt)
In den nächsten Wochen wird die CFL-Generaldirektion jedem Pensionsbezieher eine diesbezügliche Bescheinigung an seine Privatadresse schicken. Diese Bescheinigung ist ggf. der Steuererklärung beizulegen In allen Fällen sollte man hiervon eine Fotokopie machen und diese aufbewahren. Auch von der Steuererklärung sollte man eine Kopie aufbewahren. Wird die Bescheinigung nicht gebraucht, da keine Steuererklärung verlangt wurde, sollte man die Bescheinigung trotzdem sorgfältig aufbewahren!
9) Lebensbescheinigung (certificat de vie)
CFL-Pensionsbezieher, die im Ausland wohnen oder demnächst dort wohnen wollen, sind verpflichtet, am Anfang jeden Jahres eine entsprechende Lebensbescheinigung (certificat de vie) an das CFL-Pensionsbüro (siehe Adresse vorher) zu schicken:
Nur so kann eine eventuelle Nichtauszahlung der Pension verhindert werden!
Josy Konz