Steuererklärung: Ja oder Nein?
Steuererklärung: Ja oder Nein?
Die „Kunden“ der Steuerverwaltung haben inzwischen ihre Steuererklärung für 2007 erhalten. Wer eine Steuererklärung erhielt, ist von Gesetz wegen gehalten, diese „nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig“ auszufüllen und sie zusammen mit den nötigen Belegen (certificats) vor dem 31. März 2008an das zuständige Steuerbüro einzuschicken oder daselbst abzugeben.
Wer keine Steuerklärung erhalten hat, sollte sich überlegen, ob er keinen persönlichen Vorteil hat, dennoch eine Steuererklärung abzugeben. Insbesondere nachdem die Ertragszinsen aus dem Ersparten am Ende des Jahres von Amts wegen und anonym durch die Sparkasse, Bank oder Geldinstitut mit einer Quellensteuer von 10 % abgegolten wurden: „Zinsen, die der Quellensteuer unterliegen, sind der Erklärungspflicht enthoben. Sie werden weder bei der Feststellung des adjustierten steuerpflichtigen Einkommens, noch bei der Anrechnung oder Geltendmachung des Quellensteuerabzugs berücksichtigt.“ erhielten viele Bürger/innen für 2007 keine Steuererklärung mehr.
Dies muss aber nicht unbedingt zum Vorteil des Steuerzahlers sein, wie wir anschließend sehen werden!
Achtung!!! Die Besitzer eines Eigenheimes, die von Amts wegen keine Steuererklärung erhalten haben, müssen vorab wissen, dass wenn sie eine Steuererklärung anfragen, um etwaige steuerliche Vorteile zu erhalten, sie verpflichtet sind, in der Anlage LD unter 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Zeile 7 - 11) der Steuererklärung den Nutzungswert (valeur locative) der vom Eigentümer selbst bewohnten Wohnung oder Haus zu versteuern.
Dieser Nutzungswert wird wie folgt errechnet:
4% des Einheitswertes (valeur unitaire) resp. 6% für den Teil des Einheitswertes, der 3.800 EUR übersteigt. Der Einheitswert wurde nach Fertigstellung der Wohnung oder des Hauses von der Steuerverwaltung festgeschrieben und gilt u.a. auch als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer in der betr. Gemeinde.
Nehmen wir als Beispiel einen Einheitswert von 3.644 EUR, dann ist der zu versteuernde Nutzungswert (3.644 x 0,04) 145,76 EUR.
1) Schuldzinsen auf Hypothekendarlehen
Sollten noch Schulden auf der Eigentumswohnung oder dem eigenem Haus liegen, dann können die Schuldzinsen vom deklarierten Nutzungswert (siehe vorher) abgezogen werden (dies gilt auch für abzugsfähige Leibrenten), wobei nachfolgende Höchstbeträge gelten:
- nach dem 31.12.2001 in die Wohnung eingezogen: 1.500 EUR
- zwischen dem 31.12.96 und dem 01.01.2002 eingezogen: 1.125 EUR
- vor dem 01.01.1997 eingezogen: 750 EUR
Bei gemeinsamer Veranlagung wird für den Ehepartner der entsprechende Höchstbetrag um den selben Betrag erhöht (ab dem Steuerjahr 2008 gilt dies auch für den Lebenspartner, wenn die beiden einen PACS-Vertrag gemäß dem Gesetz vom 09. Juli 2004 eingegangen sind und eine gemeinsame Steuererklärung abgeben).
Für jedes Kind, das im betr. Steuerjahr zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörte, wird der Höchstbetrag nochmals um jeweils den selben Betrag erhöht.
Nehmen wir als Beispiel eine Familie mit 2 Kindern im Haushalt, die im Juni 1998 in ihr Eigenheim eingezogen ist, dann beläuft sich der abzugfähige Höchstbetrag auf (1.125 x 4) 4.500 EUR.
Sind die Schuldzinsen höher als der wie vorher errechnete Höchstbetrag, dann ist nur der Höchstbetrag abzugfähig!
In allen Fällen wird das Resultat (Nutzungswert weniger Schuldzinsen resp. Höchstbetrag) negativ sein. Es wird dann auch mit dem Minuszeichen (das besteuerbare Einkommen vermindernd) auf der letzten Seite der Steuererklärung in die Zeile 102 eingetragen!
2) Versicherungen
Prämien für Versicherungen auf das Leben (assurance-vie), Tod, Unfall, Invalidität, Krankheit und persönliche Haftbarkeit (responsabilité civile) inkl. Autohaftpflicht und Mieterhaftpflicht (risque locatif) sowie
Beiträge zu den anerkannten Mutualitätsvereinen (mutualités), die ihren Mitgliedern oder deren Angehörigen finanzielle Hilfen anbieten im Falle von Krankheit (zu letzteren gehört auch die bekannte CMCM (Caisse médico-chirurgicale mutualiste und ggbf. Prestaplus), Unfall, Arbeitsunfähigkeit, Gebrechen, Arbeitslosigkeit, Alter oder Tod (zu letzteren gehört auch die Sterbekasse des Landesverbandes, die Mutuelle de la FNCTTFEL-Landesverband) sind steuerlich im Abschnitt VI. Sonderausgaben (Zeile 68 - 69) der Steuererklärung abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag von 672 EUR.
Bei gemeinsamer Veranlagung wird für den Ehepartner vorgenannter Höchstbetrag um den selben Betrag erhöht (ab dem Steuerjahr 2008 gilt dies auch für den Lebenspartner, wenn die beiden einen PACS-Vertrag gemäß dem Gesetz vom 09. Juli 2004 eingegangen sind und eine gemeinsame Steuererklärung abgeben).
Für jedes Kind, das im betr. Steuerjahr zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörte, wird der Höchstbetrag nochmals um jeweils 672 EUR erhöht.
Nehmen wir als Beispiel eine Familie mit 2 Kindern im Haushalt, dann beläuft sich der abzugfähige Höchstbetrag auf (672 x 4) 2.688 EUR.
Ist das Total aller deklarierten Prämien und Beiträge höher als der wie vorher errechnete Höchstbetrag, dann ist nur der Höchstbetrag abzugsfähig!
Achtung!!! Ausgeschlossen sind Sachversicherungen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser, Unwetter, Glasbruch, Casco (assurance tous risques) usw ...
Lebensversicherungen müssen eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben.
Wird beim Erfall einer Versicherung Kapital ausbezahlt, dann ist dieses Kapital an sich kein steuerpflichtiges Einkommen. Erst die in der Zeit danach erfallenden Ertragszinsen sind steuerpflichtig! Diese unterliegen dann ggbf. am Ende des Jahres der 10%igen Quellensteuer (siehe hierzu „Wichtige Mitteilungen“ in der Signal-Nr vom 11. Mai 2007).
Was die Restschuldversicherung im Todesfall bei der Aufnahme eines Hypothekendarlehens zur Anschaffung eines Eigenheimes anbelangt, so ist unter bestimmten Bedingungen die gezahlte Einmalprämie über die vorgenannten Höchstbeträge hinaus bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Hierbei ist es ratsam, sich im Vorfeld beim zuständigen Steuerpréposé zu erkundigen!
3) Bausparkassen
Beiträge, die an eine zugelassene Bausparkasse zwecks Finanzierung eines Eigenheimes (inkl. Anschaffung des Baugeländes) oder der Transformation des Eigenheimes gezahlt wurden, sind steuerlich im Abschnitt VI. Sonderausgaben (Zeile 73) der Steuererklärung abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag von 672 EUR.
Ein Bausparvertrag darf nicht vor Ende des 10 Jahres seiner Laufzeit aufgelöst werden, ansonsten die in den Jahren vorher gewährten Steuerbegünstigungen zurückerstattet werden müssen.
Bei gemeinsamer Veranlagung wird für den Ehepartner vorgenannter Höchstbetrag um den selben Betrag erhöht (ab dem Steuerjahr 2008 gilt dies auch für den Lebenspartner, wenn die beiden einen PACS-Vertrag gemäß dem Gesetz vom 09. Juli 2004 eingegangen sind und eine gemeinsame Steuererklärung abgeben).
Für jedes Kind, das im betr. Steuerjahr zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörte, wird der Höchstbetrag nochmals um jeweils 672 EUR erhöht.
Nehmen wir als Beispiel eine Familie mit 2 Kindern im Haushalt, dann beläuft sich der abzugfähige Höchstbetrag auf (672 x 4) 2.688 EUR.
Ist das Total der bezahlten Beiträge im betr. Steuerjahr höher als der wie vorher errechnete Höchstbetrag, dann ist nur der Höchstbetrag abzugsfähig!
4) Schuldzinsen
Schuldzinsen auf Darlehen, die aufgenommen wurden in einem wirtschaftlichen Zusammenhang wie Anschaffung von Mobiliar, Gardinen, Pkw, Motorrad, Bauland, Reise usw … sowie
Negativzinsen (intérêts débiteurs) auf dem Kontokorrent sowie „Strafzinsen“ auf einem Kreditkartenkonto (wenn man nicht termingerecht das Debetsaldo beglichen hatte)
sind bei Vorlegen einer entsprechenden Bankbescheinigung steuerlich im Abschnitt VI. Sonderausgaben (Zeile 65)in der Steuererklärung abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag von 672 EUR.
Auch dieser Höchstbetrag wird erhöht wie im Abschnitt vorher beschrieben.
Ist das Total der bezahlten Schuldzinsen im betr. Steuerjahr höher als der wie vorher errechnete Höchstbetrag, dann ist nur der Höchstbetrag abzugsfähig!
Was die Schuldzinsen auf einem Hypothekendarlehen anbetrifft, siehe unter Punkt 1) im (Teil 1) unseres Beitrages im „Le Signal“ vom 21. März.
5) Renten und dauernde Lasten an den geschiedenen Ehepartner
Diese Ausgaben sind steuerlich im Abschnitt VI. Sonderausgaben (Zeile 64) in der Steuererklärung abzugsfähig in Höhe der Alimentensumme, die festgesetzt wurde:
- bei einer im gegenseitigen Einverständnis erfolgten Scheidung;
- durch Gerichtsurteil bei einer nach dem 31.12.1997 verkündeten Ehescheidung;
- durch Gerichtsurteil bei einer vor dem 01.01.1998 verkündeten Ehescheidung.
Der abzugsfähige Höchstbetrag ist auf 20.400 EUR für jeden geschiedenen Ehepartner begrenzt.
Ist das Total der bezahlten Alimente im betr. Steuerjahr höher als der betr. Höchstbetrag, dann ist nur der Höchstbetrag abzugsfähig!
Achtung!!! Beim Empfänger der Alimente ist diese Summe als Einkommen zu besteuern, d.h. er muss sie in einer Steuerklärung anzeigen.
6) Altersvorsorgevertrag laut Artikel 111 bis L.I.R.
Auch die hierzu einbezahlten Prämien sind steuerlich im Abschnitt VI. Sonderausgaben (Zeile 71) in der Steuererklärung abzugsfähig. Sie dürfen allerdings einen nach dem Alter des Versicherten gestaffelten Höchstbetrag nicht übersteigen. Das Gesetz schreibt die zulässigen Versicherungen vor! Es lohnt sich, im Vorfeld zuverlässige Informationen hierüber einzunehmen!
Achtung!!! Wenn die Zwischensumme aller hiervor unter 2) bis 6) zugelassenen abzugsfähigen Sonderausgaben in der Zeile 75 der Steuererklärung den Pauschbetrag von 480 EUR (*) nicht übersteigt, dann lohnt sich das Ganze nicht! In dem Fall ist lediglich der Pauschbetrag in die Zwischenzeile 75 einzuschreiben.
(*) Dieser Pauschbetrag wird verdoppelt für Ehepartner, die beide Bezüge aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen.
7) Spenden
Unter nachfolgenden Bedingungen sind verschiedene Spenden steuerlich im Abschnitt VI. Sonderausgaben (Zeile 79) der Steuererklärung abzugsfähig. Es sind dies:
- Geldspenden zugunsten einer anerkannten Organisation, Fonds oder Stiftung, die dem Allgemeinwohl verpflichtet ist (organismes reconnus d’utilité publique);
- Geldspenden zugunsten einer anerkannten ONG (organisations non gouvernementales);
- Spenden in natura zugunsten verschiedener Stiftungen (fondations) wie Amis du Musée National d’Histoire et d’Art, Amis de l’Opéra, Possenhaus, SERVAIS pour la littérature luxembourgeoise, Fonds Interculturel, Institut d’Europe Luxembourg, Luxfestival asbl. müssen über den „Fonds Culturel National“ während Spenden in natura an den Centre national de l’audiovisuel und an Télévision de Demain über den „Fonds National de Soutien à la Production Audiovisuelle“ abgewickelt werden müssen.
Die Namen dieser Organisationen, Fonds, Stiftungen und ONG sind in einer öffentlichen Liste aufgeführt, die man via INTERNET bei der Steuerverwaltung einsehen resp. abladen kann unter http://www.impotsdirects.public.lu/
Die verschiedenen Spenden (gemäß den beigefügten Belegen) müssen im Jahrestotal mindestens 120 EUR erreichen, ohne 500.000 EUR resp. 10 % des Nettoeinkommens zu überschreiten.
8) Abschlag für außergewöhnliche Belastungen
... siehe hierzu Abschnitt VIII. Antrag auf Abschlag für außergewöhnliche Belastungen (Zeile 87 – 93) in der Steuererklärung …
Ein Abschlag vom steuerlichen Einkommen kann beantragt werden für zwangsläufig entstandenen außergewöhnliche Belastungen (Art. 127 L.I.R.) durch Krankheitskosten und/oder für den Unterhalt von pflegeberechtigten Eltern, wenn hierdurch die steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.
Abzugsfähige Pauschalbeträge können angefragt werden bei Körperbehinderung und Körpergebrechen, bei Kosten für Haushaltspersonal, für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit und/oder für Kinderbewahrung.
Abschläge vom steuerlichen Einkommen können beantragt werden für Belastung für Kinder, die nicht zum Haushalt gehörten, die aber überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen wurden, für Alleinerzieher und/oder Unterhaltsgewährung an den Lebenspartner.
In diesen Sonderfällen ist es ratsam, sich direkt beim zuständigen Steuerpréposé zu erkundigen!
Weitere interessante Details sowie die verschiedenen Steuertarife kann man via INTERNET unter http://www.impotsdirects.public.lu/ nachlesen resp. abladen. Auch kann man hier interaktiv die persönliche Steuerschuld errechnen.
Bei persönlichen Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Steuererklärung bietet Kam. Marcel ARENDT seine Hilfe an auf der Hotline 31 88 46!
Josy Konz