Steuererklärung: Vereinfachte Prozedur via Steuer-Jahresausgleich
Steuererklärung: Vereinfachte Prozedur via Steuer-Jahresausgleich
Wer keine Schuldzinsen mehr auf seinem Hypothekendarlehen für den Erwerb seines Eigenheimes im Steuerjahr 2007 gezahlt hat - siehe unserer Information "Steuererklärung: Ja oder Nein?" vom 27.3.2008 unter Einleitung sowie unter Punkt 1) - wird nicht zu einer Veranlagung zur Einkommensteuer (imposition par voie d’assiette) zugelassen, da das besteuerbare Einkommen (revenu imposable) die im Gesetz vorgesehenen Veranlagungsgrenzen nicht überschreitet.
Das zuständige Steuerbüro wird dem betr. Steuerzahler einen entsprechenden Bescheid zukommen lassen, in dem ihm mitgeteilt wird, dass die Steuerfestsetzung von der Steuererklärung wie folgt abweicht: „der Nutzungswert des Eigenheimes (revenu provenant de la location de biens) ist zwar positiv, überschreitet aber keineswegs den zugelassenen Grenzwert.“ Konsequenterweise wird der Steuerzahler auf diesem Betrag von der Einkommensteuer befreit.
Gleichzeitig informiert das zuständige Steuerbüro darüber, dass es die ihm zugegangene Steuererklärung an das zuständige Lohnsteuerbüro: RTS 1, 2 oder 3 der Section de la Retenue d’Impôt sur les Rémunérations (18, rue du Fort Wedell L-2982 Luxembourg) zwecks Errechnung eines eventuellen Jahresausgleichs (décompte annuel) weitergeleitet hat.
Indirekt wird der betr. Steuerzahler aufgefordert, vorausgesetzt in seinem Einkommen wird sich in den folgenden Jahren nichts Wesentliches ändern (z.B.: eine weitere Rente, Miete oder Verpachtung, Aktiengewinne, Präsenzgelder im Gemeinderat … sind hinzugekommen), zukünftig direkt beim zuständigen RTS-Büro einen vereinfachten Antrag auf eine Verminderung seiner Einkommensteuer zu richten.
Achtung!!! Im Gegensatz zur allgemeinen Einkommensteuererklärung, wo die Verjährungsfrist bei 5 Jahren liegt, ist vorgenannter Antrag beim zuständigen RTS-Büro unbedingt vor dem 31. Dezember des Jahres, das dem inkriminierten Steuerjahr folgt, einzureichen. Das heißt im Klartext, die Verjährungsfrist ist auf 1 Jahr heruntergesetzt!
In einem Rundschreiben der Steuerdirektion wurden kürzlich die Préposés dieser Büros imperativ aufgefordert, die Bestimmungen des Artikels 17 des Großherzoglichen Reglements vom 9. März 1992 (in Ausführung des Artikels 145 der L.I.R. (Einkommensteuergesetz)) strikt einzuhalten. Somit könnte der Bescheid an den Steuerzahler ganz lakonisch heissen: „votre demande ne peut plus être prise en considération étant donné qu’elle a été introduite en dehors du délai légal.“
Der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich (laut Artikel 145 des Einkommensteuergesetzes auch zutreffend für Pensionen und Renten) sowie die benötigten Formulare 161: Antrag auf Lohnsteuerermäβigung, 161 Annexe II: Versicherungsprämien, persönlicher Vertrag für Altersvorsorge, Abschreibung von Schuldzinsen (ausgenommen für den Erwerb resp. Bau einer Eigenwohnung), Rente an den geschiedenen Ehegatten, 161 Annexe III: Beiträge zu Bausparkassen, 161 Annexe IV: Abschlag für außergewöhnliche Belastungen (charges extraordinaires), 161 Annexe ??: Spenden, können beim zuständigen RTS-Büro (18, rue du Fort Wedell L-2982 Luxembourg tel 40800-1) bestellt resp. abgeholt werden. Sie können auch direkt via Internet unter http://www.impotsdirects.public.lu/ abgeladen werden.
Für das Ausfüllen dieser Formulare verweisen wir sinngemäß auf die diesbezüglichen Ausführungen unseres diesbezüglichen Artikels: „Steuererklärung: Ja oder Nein?"
Bei persönlichen Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Steuererklärung, des Antrages auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie der vorgenannten Formulare bietet Kam. Marcel Arendt seine Hilfe an auf der Hotline 31 88 46 !
Josy Konz
