Krankentransport mit einer privaten Taxi-Ambulanz ...
Krankentransport mit einer privaten Taxi-Ambulanz ...
Es ist kein Notfall und somit sind 112, SAMU und Protection Civile nicht zuständig!
Da die Freiwilligen der Protection Civile keine nicht dringlichen Krankentransporte mehr machen, muss auf eine private Taxi-Ambulanz zurückgegriffen werden. Und da zwischen der „Union des Caisses de Maladie (UCM)“ und den von ihr zugelassenen Taxi-Unternehmern keine verbindliche Konvention besteht, ist der Patient diesen privaten Unternehmern total ausgeliefert.
Die einzelnen Krankenkassen handeln streng nach ihren Satzungen, die da sagen, dass dem Versicherten 70 % der Kosten zurückerstattet werden, vorausgesetzt nachfolgende Bedingungen sind erfüllt:
1° der behandelnde Arzt muss eine Verordnung (ordonnance) ausstellen, aus der hervor geht, dass aus gesundheitlichen Gründen ein Transport in liegender oder immobilisierter Position (position allongée ou immobilisée) unerlässlich ist, sei es für die Hinfahrt resp. für die Rückfahrt. Demzufolge darf ein Patient mit einem geschienten oder gegipsten Bein oder Arm nicht einfach auf dem Vordersitz Platz nehmen.
Konnte diese Ordonnance nicht vor dem Transport ausgestellt werden, muss sie innerhalb von 3 Tagen nachgereicht werden. Letztere Bedingung ist nicht erforderlich, wenn der aufnehmende Arzt (médecin chargé du traitement) bescheinigt, dass der Patient in die Polyklinik eingeliefert wurde.
2° nur die in einer offiziellen Distanzkarte aufgelisteten Entfernungen werden anerkannt. Kein Taxi-Ambulanz Unternehmer kennt diese Karte, noch muss er sich daran halten.
3° der Patient darf nur die geographisch nächststationierte Ambulanz bestellen, es sei denn, „jemand“ würde ihm bescheinigen, dass der betr. Unternehmer zum gegebenen Zeitpunkt keine geeignete Ambulanz stellen konnte.
4° in den Satzungen der UCM sind der Fahrpreis mit 1,12 EUR pro km und die eventuelle Wartezeit mit 0,27 EUR pro Minute vorgegeben.
5° auf der Rechnung muss der Taxi-Ambulanz Unternehmer jeweils die einzelnen Fahrten getrennt aufführen:
- a) vom normalen Standort der Ambulanz zum Abfahrtort (lieu d’embarquement) ;
- b) vom Abfahrtort zum Zielort (lieu où le patient obtient les soins) ;
- c) vom Zielort zum normalen Standort der Ambulanz zurück. Sollte die Ambulanz den Patienten nach der Behandlung gleich wieder nach Hause fahren, dann wird Position c) ersetzt durch: c) Wartezeit in Minuten angeben und mit 0,27 EUR pro Minute verrechnen, wobei die Summe nicht höher sein darf als der Preis für eine Hin- und Rückfahrt;
- d) vom Zielort zurück zum ursprünglichen Abfahrtort (siehe unter b) vorher) ;
- e) vom Rückfahrtort zum normalen Standort der Ambulanz.
6° eine Begleitung des Patienten, selbst im Extremfall, ist in den Satzungen der UCM nicht vorgesehen.
Erst nach sorgfältiger Überprüfung und nur wenn alle vorher aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, sollte der Patient die ihm präsentierte Rechnung bezahlen. Die quittierte Rechnung sollte er umgehend zwecks Rückerstattung an seine Krankenkasse schicken, wobei es ratsam ist, ein erklärendes Wort beizulegen!
À bon entendeur, salut!
Josy Konz