Sterbefall: Was ist zu tun?
Sterbefall: Was ist zu tun?
Der Tod kommt meistens unverhofft und trotz der groβen Trauer drängt sich die unausweichliche Frage auf: Was ist zu tun?
- 1. Frage: Hatte der Verstorbene ein Testament oder eine letztwillige Verfügung über das Wenn und Wie seiner Bestattung erstellt? Wo hat er es/sie hinterlegt?
- 2. Frage: Wie und wo soll der Verstorbene bestattet werden?
- 3. Frage: Wo liegt das Familienbuch (livret de famille)?
- 4. Frage: Wo liegt eine Geburtsurkunde (acte de naissance) des Verstorbenen, wenn letzterer nie verheiratet war?
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5. Frage: War der Verstorbene Mitglied des Einäscherungsvereins FLAMMA (Société pour la Propagation de l’Incinération)?
6. Frage: War der Verstorbene Mitglied der Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste? - 7. Frage: In welche Mutualitätssterbekasse hat er zeitlebens Beiträge eingezahlt?
- 8. Frage: Welche Familienmitglieder werden in der Sterbeanzeige aufgeführt?
Eigentlich hätte der Verstorbene schon vor seinem Ableben all diese Fragen mit einem engen Familienmitglied oder einem Freund abklären sollen. Noch besser wäre es gewesen, wenn er die Antworten in einem Testament oder einer letztwilligen Verfügung zusammengefasst hätte und diese(s) an einem vereinbarten Ort (z.B.: im oder beim Familienbuch) oder bei einem Notar hinterlegt hätte!
Hiernach versuchen wir in der richtigen Reihenfolge die Fragen praxisbezogen zu beantworten:
1) Ärztlicher Todesschein
Nur ein zugelassener Arzt darf den Tod feststellen und schriftlich bescheinigen, dass der Tod ohne fremde Einwirkung eingetreten ist. Soll der Tote eingeäschert werden, muss vom Arzt die sofortige Entfernung eines eventuellen Schrittmachers (pacemaker) veranlasst werden. Eine Bescheinigung, dass der Verstorbene keinen Schrittmacher hat, muss das Bestattungsinstitut mit zum Krematorium nehmen.
2) Zivilstandsamt (État civil)
Mit dem ärztlichen Todesschein und dem Familienbuch (als Ersatz kann eine Eheurkunde (acte de mariage) herhalten) resp. der Geburtsurkunde des Verstorbenen in der Hand begibt sich ein Nahestehender des Verstorbenen unverzüglich auf das Zivilstandsamt der Gemeinde, in der der Verstorbene verschieden ist.
Der Standesbeamte stellt umgehend die Sterbeurkunde (acte de décès) aus.
Da der Leichnam innerhalb von 72 Stunden bestattet oder eingeäschert werden muss, wird der Standesbeamte nachfolgende Fragen stellen:
a) Wird der Verstorbene in der Gemeinde, wo der Tod eingetreten ist, bestattet?
Wenn ja, organisiert der Standesbeamte die Beisetzung in das Familiengrab, wenn ein solches in dieser Gemeinde existiert. Gebaute Grabstätten müssen von einem Bauunternehmer aufgemacht werden, falls der Grabkeller nicht von außen zugänglich ist ohne Entfernen von Marmorplatten usw. Das Ausheben des Grabes wird durchwegs von einem Gemeindearbeiter vorgenommen.
Vorsorglich sollte eine Konzessionsbescheinigung mit Angabe des Friedhofes, der Grabreihe und der Grabnummer vorgelegt werden.
Wenn kein Familiengrab in der Gemeinde besteht, vergibt der Standesbeamte eine neue Grabkonzession an die betr. Familie. Die Bedingungen und der Preis hierfür variieren je nach Gemeinde, Friedhof, Lage und Größe.
b) Wird der Verstorbene in einer anderen Gemeinde im In- oder Ausland bestattet oder eingeäschert?
Wenn ja, stellt der Standesbeamte eine Transportgenehmigung aus und macht darauf aufmerksam, dass von nun an ein qualifiziertes Bestattungsinstitut die Sache in die Hand nehmen muss.
Am besten begibt sich ein Nahestehender des Verstorbenen mit einer Sterbeurkunde, dem Familienbuch und dem Transportschein in der Hand unverzüglich auf das Zivilstandsamt der visierten Gemeinde, um vor Ort die Dinge gemäß a) vorher zu regeln.
c) Wird der Verstorbene als Mitglied der FLAMMA eingeäschert?
Wenn ja, wird an Hand der Mitgliedskarte (*) und der Mitgliedsnummer ohne weitere Unkosten das Bestattungsinstitut C. Walentiny-Sandt 33, rue d’Anvers L-1130 Luxembourg (Tel 48 88 86) mit dem Einsargen, dem Transport zum Krematorium in Hamm und allen weiter anfallenden Formalitäten beauftragt.
Auf Anfrage besorgt dieses Bestattungsinstitut auch den Transportschein und kümmert sich um die notwendigen Formalitäten beim Zivilstandsamt (siehe vorher).
Auf Wunsch informiert das Bestattungsinstitut die Familie über Datum und Uhrzeit des Leichentransportes, der Einäscherung resp. der Rückführung der Asche.
(*) auf der Rückseite dieser Mitgliedskarte ist im Normalfall der letzte Wille des Mitgliedes, dass er eingeäschert werden will, eigenhändig aufgeschrieben.
d) Ist der Verstorbene nicht Mitglied der FLAMMA und soll trotzdem eingeäschert werden?
Dann muss unverzüglich ein qualifiziertes Bestattungsinstitut eingeschaltet werden, das sich gegen Zahlung um das Einsargen, den Transport zum Krematorium in Hamm oder anderswo und alle weiter anfallenden Formalitäten sorgt.
Auch hier gelten sinngemäß die Bestimmungen unter c) vorher.
a) Im Falle einer Einäscherung, wie unter c) und d) beschrieben:
- Wird die Urne mit den Aschen zurück in die Gemeinde X gebracht?
- Wird die Urne in einem Familiengrab oder im Kolumbarium auf einem Friedhof in der Gemeinde X beigesetzt?
- Wird die Asche auf der Friedhofswiese oder auf einem privaten Grundstück in der Gemeinde X ausgestreut?
- Wird die Beisetzung der Urne resp. die Streuung der Asche kirchlich oder zivil stattfinden?
- Werden die zivile Gedenkzeremonie im Krematorium selbst und die Streuung der Asche auf der angrenzenden Wiese stattfinden?
Wenn ja, muss dem Bestattungsinstitut die entsprechenden Anweisungen gegeben werden.
Der Standesbeamte der Gemeinde X wird sich um die Organisation auf dem Friedhof resp. auf der Streuwiese kümmern. Ansonsten gelten die Regeln unter a) vorher resp. 3) und 4) hiernach.
3) Kirchliches Begräbnis
- Wird das Begräbnis, die Beisetzung der Urne mit den Aschen resp. die Streuung der Asche kirchlich begangen?
- Soll gegebenenfalls eine religiöse Gedenkmesse für den Verstorbenen abgehalten werden?
Wenn ja, muss sich ein Nahestehender des Verstorbenen direkt mit dem Pfarrer des betr. Ortes resp. mit dem Vorsteher einer anderen Religionsgemeinde in Verbindung setzen.
4) Zivilbegräbnis
- Wird das Begräbnis, die Beisetzung der Urne mit den Aschen resp. die Streuung der Asche zivil begangen?
Wenn ja, kümmert sich der Standesbeamte der Gemeinde X um die Präsenz des Zivilstandsbeamten (officier de l’état civil) zum vorgegeben Zeitpunkt an der Grabstätte, am Ort der Beisetzung der Urne resp. am Ort, wo die Streuung der Asche stattfinden soll.
Im Normalfall übt der Bürgermeister der betr. Gemeinde die gesetzliche Funktion des Zivilstandsbeamten aus. Er kann aber von Amtswegen oder auf Anfrage hin diese Funktion delegieren.
5) Hinterlassenschaft
Der Standesbeamte, der die Sterbeurkunde ausgestellt hat, meldet von Amtswegen den Sterbefall an die Enregistrementverwaltung (Bureau des Successions) 67, rue Verte L-2010 Luxembourg (Tel 44 905-1).
Diese Behörde wird wenig später ein Familienmitglied oder eine andere resp. mehrere Personen auffordern, ihr umgehend gemäß den Artikeln 4. und 9. des Gesetzes vom 27. Dezember 1817 eine Hinterlassenschaftserklärung (déclaration de succession) zukommen zu lassen, selbst wenn der Verstorbene keine Güter, Möbeln und/oder Immobilien hatte.
Wird eine Erbschaft eröffnet, ist es ratsam, sich bei einem Notar Rat einzuholen!
Wurde von dem Verstorbenen vor seinem Ableben ein Testament in einer Notarstube hinterlegt, muss einer der möglichen Erben sich bei dem zuständigen Notar melden, der sich dann um alles weitere kümmern wird.
6) Formalitäten mit Verwaltungen und Geldinstituten
Sterbeurkunden sind zu verschicken an:
- den Arbeitgeber, wenn der Verstorbene noch im aktiven Dienst war
- die Pensionskasse, wenn der Verstorbene bereits Pensionsempfänger war
- die Krankenkasse
- die Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste (CMCM)
- die Mutualitätssterbekasse (vielleicht an mehrere) (*)
- das oder die Geldinstitute, wo der Verstorbene Konten hatte (sich umgehend mit dem oder den Geldinstituten in Verbindung setzen zwecks Deblockierung der Konten resp. Bezahlung der anfallenden Rechnungen im Zusammenhang mit dem Todesfall)
- die zuständige Gesandtschaft (ambassade), wenn der Verstorbene Ausländer war
- die Versicherungsgesellschaft, im Falle einer Lebensversicherung
- die Kindergeldkasse, wenn der Verstorbene ein Kind war
- den Arbeitgeber eines Familienmitgliedes, um eine eventuelle Freistellung zu erlangen
(*) den Namen der Mutualitätssterbekasse, die den Verstorbenen bei der CMCM versichert hatte, kann man auf der Ausweiskarte der CMCM ablesen, z.B.: Mutuelle: 71 (diese Nummer verweist auf die Mutuelle de la FNCTTFEL-Landesverband). Informationen über andere Mutuelle-Nummern erhalten unsere Mitglieder im Verbandssekretariat unter der Tel-Nr 48 70 44-1
7) Krankenkasse
Für die CFL Bediensteten und die CFL Pensionsempfänger gilt die Adresse: Entraide Médicale des CFL L-1060 Luxembourg (Tel 4990-3416 oder 4990-4462)
Gegen Vorlegen einer Sterbeurkunde des Verstorbenen und das Original der quittierten Rechnung für den Sarg resp. vom Krematorium (die FLAMMA-Mitglieder erhalten diesbezüglich eine vom Verein quittierte Rechnung) zahlt die Krankenkasse an den Rechtmäßigen (*) eine Entschädigung (indemnité funéraire) in Höhe von 175,00 EUR (Index 100) aus. Für Kinder über 6 Jahre wird dieselbe Entschädigung, für Kinder unter 6 Jahren nur die Hälfte dieser Entschädigung ausbezahlt.
Auch die letzten Arzt- oder Hospitalrechnungen werden gemäβ ihren Satzungen von der zuständigen Krankenkasse an den Rechtmäßigen (*) rückerstattet, vorausgesetzt sie sind bezahlt worden und die Rechnungen quittiert.
(*) Der Rechtmäßige (im Normalfall der überlebende Ehe- oder PACS-Partner) ist die Person, die nachweislich diese Rechnungen bezahlt hat. Diese Person sollte unbedingt ihre Kontonummer angeben, ansonsten das Geld auf das alte Konto des Verstorbenen überwiesen wird.
Wurden diese Rechnungen über das Konto des Verstorbenen bezahlt, geht selbstverständlich das Geld auf dessen altes Konto und fällt demzufolge in die Erbmasse.
8) Arbeitgeber
Für die CFL Bediensteten gilt die Adresse: CFL - Ressources humaines Division du Personnel actif B.P. 1803 L-1018 Luxembourg (Tel 4990-3360)
War der Verstorbene noch im aktiven Dienst, erhält die Witwe resp. Witwer oder der PACS-Partner das so genannte „trimestre de faveur“, d.h. während den nachfolgenden 3 Monaten wird das volle Gehalt weiter ausbezahlt.
Ab dem 4. Monat gelten die gesetzlichen Bestimmungen betr. die Hinterbliebenenpension (pension de survie) (siehe weiter unter 9) hiernach).
Im Falle, wo es keinen überlebenden Ehe- resp. PACS-Partner gibt, kommt das sog. „trimestre de faveur“ nicht zur Auszahlung. Was die Rückerstattung der Auslagen an die Person, die die letzten Rechnungen für den Verstorbenen bezahlt hat, anbelangt, siehe unter 9) hiernach.
9) Pensionskasse
Für die CFL Pensionsempfänger gilt die Adresse: CFL - Ressources humaines Division du Personnel retraité B.P. 1803 L-1018 Luxembourg (Tel 4990-3348)
War der Verstorbene bereits Pensionsempfänger, erhält die Witwe resp. Witwer oder der PACS-Partner das so genannte „trimestre de faveur“, d.h. während der nachfolgenden 3 Monaten wird die volle Pension weiter ausbezahlt.
Ab dem 4. Monat nach dem Sterbefall wird auf Anfrage hin (*) eine Hinterbliebenenpension (pension de survie) an die Witwe resp. Witwer oder den PACS-Partner ausbezahlt.
War der Verstorbene ein- oder mehrere Male geschieden, wird die Hinterbliebenenpension im Verhältnis der gemeinsam verbrachten Ehejahren unter den verschiedenen Anwärterinnen aufgeteilt.
Auch die geschiedene(n) noch lebende(n) Frau(en) muss(müssen) einen Antrag (*) an die zuständige Pensionskasse stellen.
(*) Die CFL verzichtet allgemein auf den diesbezüglichen Antrag. Das Pensionsbüro der CFL wird von sich aus aktiv und kontaktiert die betr. Person(en).
Wurde kein „trimestre de faveur“ ausbezahlt, dann kann auf Antrag hin eine Entschädigung, die 250,00 EUR (Index 100) nicht übersteigen kann, an die Person ausbezahlt werden, die nachweislich die letzten Rechnungen für den Verstorbenen bezahlt hat. Dies können Rechnungen sein für:
- a) Sarg resp. Krematorium (*)
- b) Einsargung, Transport, Benutzung der „Morgue“, Gemeindetaxen
- c) Auf- und Abdecken der Grabstätte, Ausheben des Grabes
- d) Begräbnis als solche
- e) Trauer- und Sargdekoration
- f) einen Blumenkranz
- g) ein religiöser Gottesdienst (Messe) mit oder ohne Gesang
- h) eine Todesanzeige in (nur) einer Tageszeitung
(*) Im Falle, wo der Verstorbene Mitglied der FLAMMA war, werden nur die kleineren im Krematorium angefallenen Unkosten in Betracht gezogen.
Für die unter a) bis h) ausgelegten Summen muss jeweils das Original oder eine Abschrift der quittierten Rechnung beigelegt werden.
Achtung! Das Original der quittierten Rechnung für den Sarg resp. vom Krematorium muss an die zuständige Krankenkasse geschickt werden (siehe unter 7) vorher).
10) Sterbekasse des Landesverbandes Mutuelle de la FNCTTFEL-Landesverband
Die Sterbekasse des Landesverbandes Mutuelle de la FNCTTFEL-Landesverband 63, rue de Bonnevoie L-1260 Luxembourg (Tel 48 70 44-1)
Auf der Ausweiskarte der Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste (CMCM) ist die Sterbekasse des Landesverbandes mit Mutuelle: 71 angegeben.
Auf Anfrage hin und gegen Vorlegen einer Sterbeurkunde (eine Abschrift genügt) des Verstorbenen wird dem Ehe- resp. PACS-Partner ein Sterbegeld in Höhe von 250,00 EUR ausbezahlt. Pro 10 Jahre Mitgliedschaft in der Sterbekasse wird das Sterbegeld um je 25,00 EUR erhöht.
Ist der Tod infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten, erhöht sich das Sterbegeld auf 500,00 EUR.
Handelt es sich bei der Verstorbenen um die Ehefrau des Mitgliedes (idem für den PACS-Partner), die selbst zahlendes Mitglied der Sterbekasse war, bleibt das Sterbegeld auf 250,00 EUR beschränkt.
Im Falle, wo es keinen überlebenden Ehe- resp. PACS-Partner gibt, kann das auf 250,00 EUR beschränkte Sterbegeld an die Person ausbezahlt werden, die nachweislich die letzten Rechnungen für den Verstorbenen bezahlt hat. Als Beleg gilt durchwegs die auf den Namen dieser Person ausgestellte Rechnung für den Sarg resp. vom Krematorium. Deshalb muss diese Person eine Abschrift dieser quittierten Rechnung beilegen.
Achtung! Das Original der quittierten Rechnung für den Sarg resp. vom Krematorium muss an die zuständige Krankenkasse geschickt werden (siehe unter 7) vorher).
Im Zweifelsfall hält sich der/die Kassierer/in der Sterbekasse an die von der zuständigen Krankenkasse praktizierte Regelung.
Die betr. Person sollte unbedingt ihre Kontonummer angeben, ansonsten das Geld auf das alte Konto des Verstorbenen überwiesen wird.
Wurden diese Rechnungen über das Konto des Verstorbenen bezahlt, geht selbstverständlich das Geld auf dessen altes Konto und fällt demzufolge in die Erbmasse.
11) Andere Sterbekassen
Die Nummer der Mutualitätssterbekasse, die den Verstorbenen bei der Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste versichert hatte, kann man hinter dem Aufdruck Mutuelle: auf der Mitgliedskarte der CMCM ablesen.
Weitere Informationen hierzu erhalten unsere Mitglieder im Verbandssekretariat unter der Tel-Nr 48 70 44-1
Josy Konz