Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Das Statut des Gemeindebeamten sieht vor, dass die Gemeinde für die Gesundheit und die Sicherheit ihrer Beamten und Angestellten sorgen muss. Wie dies zu geschehen hat, wollen wir im folgenden Bulletin der Beamtendelegation vom April 2011 beleuchten.
Das Statut des Gemeindebeamten sieht vor, dass sowohl die Gemeindeverantwortlichen, als auch die Obrigkeit, die legitimen Interessen der Beamten und ihrer Familien respektieren und verteidigen (Art. 36 des Gemeindebeamtenstatuts). Dieser Schutz betrifft sowohl die Beamten (fonctionnaires communaux) als auch die Gemeinde-Angestellten (employés communaux). Der Schutz der Privatbeamten und Arbeiter (Salariés) hingegen wird nicht durch das Gemeindebeamtenstatut, sondern durch das allgemeine Arbeitsrecht („Code du travail“) geregelt.
1. Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
1.1. Die Vorschriften
Im Gemeindebeamtenstatut (Gesetz vom 24. Dezember 1985 über das allgemeine Gemeindebeamtenstaut) heißt es (Art. 36.2.):
Die Gemeinde schützt die Gesundheit ihrer Beamten und Angestellten im Dienst
- durch periodische Untersuchungen, die unter Berücksichtigung der Art der Beschäftigung, sicherstellen sollen, dass die physischen und psychische Fähigkeiten des Betroffenen gewährleistet bleiben – diese werden vom arbeitsmedizinischen Dienst des öffentlichen Dienstes durchgeführt;
- durch Beachten der sanitären Richtlinien;
- indem die notwendigen Maßnahmen getroffen werden um das Personal wirksam vor den Auswirkungen des Tabakkonsums anderer zu schützen.
Diese medizinischen Untersuchungen dürfen ausschließlich vom Arbeitsmediziner des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.
Die Bedingungen und Modalitäten dieser Untersuchungen werden durch großherzogliches Reglement geregelt. Es ist dies das großherzogliches Reglement vom 5. März 2004 über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und ärztliche Kontrollen im öffentlichen Dienst.
Dieses Reglement regelt den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in drei Kapiteln:
I. Schaffen eines arbeitsmedizinischen Dienstes.
Es wird ein arbeitsmedizinischer Dienst für den öffentlichen Sektor geschaffen mit folgenden Aufgaben:
- die Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz identifiziert, einschätzt und dabei hilft diese zu vermeiden und im Ursprung zu bekämpfen;
- alle Aspekte überwachen, die im Arbeitsumfeld die Gesundheit des Personal beeinflussen können;
- Ratschläge zu machen beim Planen von Arbeitsposten, beim Einrichten des Arbeitsplatzes, bei der Auswahl der Arbeitsmittel, sowie beim Benutzen von Substanzen oder chemischen Präparaten, die ein Risiko für die Gesundheit darstellen könnten;
- die Anpassung der Arbeit an den Menschen zu fördern, insbesondere in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsposten;
- die Gesundheit des Personals in Verbindung mit ihrer Arbeit zu überwachen und dazu die notwendigen medizinischen Untersuchungen durchzuführen;
- Beratungen in Bezug auf Hygiene, Ergonomie, Gesundheitserziehung und berufliche Wiederanpassung durchzuführen;
- Mit dem Sicherheitsverantwortlichen, dem Sicherheitsdelegierte und der Personalvertretung zusammenzuarbeiten;
- Erste Hilfe zu organisieren;
- die Kandidaten für einen Posten im öffentlichen Dienst medizinisch zu untersuchen;
- ein Programm zum Vorbeugen gegen süchtig machende Substanzen am Arbeitsplatz aufzustellen und durchzuführen.
Der arbeitsmedizinische Dienst führt ebenfalls die periodische Untersuchungen durch, die laut Gemeindebeamtenstatut (Art. 26.2.) sicherstellen sollen, dass die physischen und psychische Fähigkeiten des Betroffenen gewährleistet bleiben.
Der Arbeitsmediziner kann andere individuelle oder kollektive Untersuchungen beschließen.
Unabhängig davon hat jeder Beamte und Angestellte das Recht, in Verbindung mit seiner Arbeit, eine gesundheitliche Untersuchung durch den arbeitsmedizinischen Dienst zu beantragen. Die Anfrage dazu erfolgt mittels Formular und über den Dienstweg. Das Formular kann man im Intranet unter Accès par services > DRH > Bien-être au travail > Médecin du travail herunterladen. Diese Möglichkeit einer solchen gesundheitlichen Untersuchung durch den arbeitsmedizinischen Dienst soll insbesondere dann genutzt werden, wenn der Arbeitsposten der Gesundheit des Betroffenen nicht angepasst ist. Auch der Schöffenrat kann eine solche Untersuchung beim arbeitsmedizinischen Dienst beantragen.
II. Schaffen eines medizinischen Kontrolldienstes.
Dessen wichtigste Aufgabe es ist, auf Anfrage der Verwaltung hin, zu kontrollieren ob die Krankmeldung eines Beamten oder Angestellten berechtigt ist (oder nicht).
III. Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen des Tabakkonsums anderer.
In diesem Kapitel wird das Rauchverbot in sämtlichem öffentlichen Gebäude (außer in speziell zu diesem Zweck eingerichteten „Fumoirs“) festgeschrieben.
Zu Einzelheiten und genauen Textformulierungen über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz soll man das großherzogliche Reglement vom 5. März 2004 „über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und ärztliche Kontrollen im öffentlichen Dienst“ zur Hand nehmen. Dies findet man ebenfalls im Intranet unter Accès par services > DRH > Bien-être au travail.
1.2. Initiativen der Gemeinde Luxemburg
Bei der Gemeinde Luxemburg besteht eine spezielle Abteilung, deren Aufgabe es ist, die Gesundheit und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu fördern und zu unterstützen.
Die Abteilung „Prévention et bien-être au travail“ ist bei der Personalabteilung („DRH – Direction des ressources humaines“) angelgliedert, verfügt jedoch über die notwendige Autonomie um die notwendige Diskretion zu gewährleisten.
Diese Abteilung, unter der Leitung von Frau Céline BRIOLOTTI, hat eine ganze Reihe von Aktionen in die Wege geleitet, um das Wohlbefinden und die Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern.
Dazu gehören:
- Erstellen einer Prozedur zur Konfliktgestion und Mediation (einzelne Personen und Gruppen);
- Ausarbeiten eines Aktionsplans gegen Alkohol und andere Suchtkrankheiten am Arbeitsplatz;
- Förderung von Kommunikation a Konfliktgestion;
- Ausarbeiten einer Prozedur und einer Betriebsvereinbarung gegen Mobbing oder sexueller Belästigung;
- Maßnahmen gegen Stress, Burnout und Depressionen;
- Grippenimpfungen;
- Erstellen eines Inventars über Risikoposten („postes à risque“);
- Organisierung von Weiterbildung und Informationsveranstaltungen zu diesen Themen;
- Einleiten von „études de poste“ im Falle von gesundheitlichen Problemen, wobei jeweils ein Personalvertreter mit dabei ist;
- …
Nützliche Informationen zu all dem findet jeder im Intranet unter Accès par services > DRH > Bien-être au travail.
Dort befindet sich auch eine Liste von nützlichen Adressen und Telefonnummern im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden und der Gesundheit am Arbeitsplatz.
Die Personalvertretungen waren meist direkt an der Ausarbeitung dieser Prozeduren und Aktionen beteiligt und konnten ihre Anliegen mit einfließen lassen. Im Rahmen eines Fünfjahresplans werden diese Aktivitäten vertieft und ausgebaut.
Die Abteilung „Prévention et bien-être au travail“ ist aber auch direkter Ansprechpartner für alle Mitglieder des Personals, die gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz haben und diese nicht in ihrer Dienststelle gelöst bekommen, ebenso zur Beratung bei Konflikten, Mobbing, Stress, Burnout, Depressionen, Suchtkrankheiten, … Alle Gespräche werden vertraulich behandelt; und es dürfen keine Initiativen ergriffen werden, mit denen der Betroffenen nicht ausdrücklich einverstanden ist.
Die Personalvertretungen stehen dem Personal aber auch direkt zur Information, Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Außerdem kann – auf Wunsch des Betroffenen – ein Personalvertreter seiner Wahl ihn bei allen Schritten belgeiten und unterstützen.
Für weitere Informationen soll man nicht zögern und sich entweder direkt an die Abteilung „Prévention et bien-être au travail“, oder an die Personaldelegation wenden.
2. Sicherheit am Arbeitsplatz
2.1. Vorschriften
Das Statut des Gemeindebeamten schreibt vor, dass die Gemeinde alle allgebrachten Vorkehrungen trifft, um die Sicherheit des Personals und der öffentlichen Anlagen zu gewährleisten (Atr. 36.3.).
Darüber hinaus regelt das Gesetz vom 19. März 1988 die Rahmenbedingungen über die Sicherheit in den öffentlichen Gebäuden und den Schulen. Das großherzogliche Reglement vom 13. Juni 1979 schreibt eingehender vor, wie die Sicherheit im öffentlichen Dienst zu gewährleisten ist.
Das Gesetz vom 19. März 1988 über die Sicherheit in den öffentlichen Gebäuden und den Schulen legt die Rahmenbedingungen für die Sicherheit in den Gemeinden und allen Betreiben, die einer Gemeinde unterstehen, fest. Das Ziel ist es dafür zu sorgen, dass die Sicherheit des Personals und aller Besucher und sonstigen Teilnehmer an den Aktivitäten dieser Betriebe durch bestimmt Maßnahmen bestmöglich gewährleistet wird.
Bei den Gemeinden ist der Schöffenrat direkt verantwortlich für die Sicherheit. Dabei kann der Schöffenrat eine oder mehrere Personen, sogenannte Sicherheitsdelegierte, damit beauftragen, sich dem Schutz und dem Vorbeugen von Risiken anzunehmen.
Der Schöffenrat wird durch ein lokales Sicherheitskomitee unterstützt, in dem alle an der Sicherheit interessierten Gruppen, ebenso wie die Personalvertreter, vertreten sein müssen.
In den einzelnen Betrieben und Abteilungen können lokale Sicherheitsmannschaften eingesetzt werden, die sich der laufenden Angelegenheiten in Punkto Sicherheit annehmen und die zügige Evakuierung üben.
Außerdem wird durch dieses Gesetz eine „Nationale Sicherheitskommission für den öffentlichen Dienst“ geschaffen, sowie ein „Nationaler Sicherheitsdienst im öffentlichen Dienst“ geschaffen, welcher unter der Leitung des „inspecteur général de la sécurité dans la fonction publique“ steht.
Das großherzogliche Reglement vom 13. Juni 1979 über die Sicherheit im öffentlichen Dienst, ergänzt durch das großherzogliche Reglement vom 6. Oktober 1995, macht in 21 Kapiteln detaillierte Vorschriften dazu, wie die Sicherheit im öffentlichen Dienst zu gewährleisten ist.
Dies betrifft:
Kapitel 1. - Allgemeine Verfügungen und lokale Organisation
Artikel: 1.1. Allgemeines - 1.2. Definitionen - 1.3. Normen - 1.4. Ausnahmen - 1.5. Ausnahmegenehmigungen - 1.6. Inkrafttreten - 1.7. Gutachten und Abnahmen neuer Anlagen und Einrichtungen - 1.8. Anerkennung alter Anlagen und Einrichtungen - 1.9. Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen - 1.10. Erziehung und Aufsicht - 1.11. Allgemeine Prinzipien zur Gefahrenverhütung - 1.12. Sonstige Pflichten des Verantwortlichen - 1.13. Beurteilung der Risiken - 1.14. Lokaler Sicherheitsdienst, Sicherheitsdelegierter - 1.15. Zusammenarbeit des Inspektors mit dem Delegierten - 1.16. Intervention durch anerkannte Sachverständige und anerkannte Prüfstellen - 1.17. Zusammenarbeit des Inspektors mit externen Personen und Dienststellen - 1.18. Anhörung und Beteiligung des Personals, das Lokale Sicherheitskomitee - 1.19. Information des Personals - 1.20. Unterweisung des Personals - 1.21. Pflichten des Personals - 1.22. Das Sicherheitsteam - 1.23. Die Wartungsbücher - 1.24. Das Lokale Sicherheitsregister - 1.25. Die Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten - 1.26. Rubrik Sicherheit in den Lastenheften.
Kapitel 2. - Hygiene
Artikel: 2.1. Allgemeines - 2.2. Abmessungen der Räumlichkeiten und Arbeitsplätze - 2.3. Belüftung - 2.4. Beseitigung gefährlicher, schädlicher, ungesunder oder lästiger Emanationen - 2.5. Umgebungstemperatur - 2.6. – Sonnenschutz - 2.7. Lärmschutz - 2.8. Beleuchtung.
Kapitel 3. - Standortwahl
Artikel: 3.1. Lage und Orientierung - 3.2. Isolierung gegenüber angrenzenden Räumlichkeiten - 3.3. Zugang der Rettungsdienste und Evakuierung der Personen auf die öffentlichen Verkehrswege - 3.4. Stabilität und Solidität.
Kapitel 4. - Außenanlagen
Artikel: 4.1. Allgemeine Verfügungen - 4.2. Verkehr, Parkplätze, Haltestellen für Fahrzeuge auf dem Gelände eines Betriebes - 4.3. Pausen- und Erholungsflächen in Schulen - 4.4. - Sport- und Spielanlagen im Freien in Schulen - 4.5. Unfallverhütung außerhalb der Gebäude.
Kapitel 5. - Feuerbeständigkeit
Artikel: 5.1. Allgemeines - 5.2. Feuerbeständigkeit der Konstruktion - 5.3. Feuerbeständige Konstruktionselemente - 5.4. Brandschutz- und Rauchschutztüren - 5.5. Feuerbeständigkeit der Materialien.
Kapitel 6. - Innenraumverteilung und Brandabschnitte
Artikel: 6.1. Allgemeines zur Aufteilung der Innenräume - 6.2. Allgemeines zur Einteilung in Brandabschnitte - 6.3. Brandabschnitte zum längerfristigen Aufenthalt von Personen - 6.4. Technische Brandabschnitte - 6.5. Technische Schächte und Aufzugsschächte - 6.6. Ausgangsbrandabschnitte - 6.7. Feuerbeständigkeit der Innenausstattung.
Kapitel 7. - Ausgänge und Verkehrswege im Inneren
Artikel: 7.1. Allgemeines - 7.2. Anordnung der Ausgänge - 7.3. Breite und Höhe der Ausgänge - 7.4. Vorschriftsmäßige Ausgänge und Zusatzausgänge - 7.5. Öffnungsrichtung und Anzahl der Ausgänge - 7.6. Zugänglichkeit der Ausgänge - 7.7. Zusatzvorschriften für Türen - 7.8. Zusatzvorschriften für Korridore - 7.9. Zusatzvorschriften für Treppen
- 7.10. Kennzeichnung.
Kapitel 8. - Technische Einrichtungen, allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Artikel: 8.1. Definitionen und Allgemeines - 8.2. Gefährliche technische Anlagen - 8.3. Technische Sicherheitsausrüstungen - 8.4. Normen, Abnahme und Inbetriebnahme - 8.5. Instandhaltung und Wartung - 8.6. Überwachung - 8.7. Kontrollen - 8.8. Zugang und Kennzeichnung - 8.9. Sicherheitsstromversorgung - 8.10. Belüftung der Räumlichkeiten mit gefährlichen technischen Einrichtungen - 8.11. Kanäle, Leitungen und Verteilernetze - 8.12. Freihalten der technischen Brandabschnitte und Räumlichkeiten.
Kapitel 9. - Technische Anlagen, Zusatzbestimmungen
Artikel: 9.1. Zentralheizung - 9.2. Klimatisierung - 9.3. Einzelheizung - 9.4. Brennstofflager der Zentralheizung - 9.5. Lagerung von Gas - 9.6. Lagerung von Gasflaschen und Lagerung von gefährlichen und entzündlichen Stoffen - 9.7. Elektroinstallationen - 9.8. Aufzüge - 9.9. Alarm und Meldung - 9.10. Sicherheitsbeleuchtung - 9.11. Entrauchung.
Kapitel 10. - Brandverhütung
Artikel: 10.1. Allgemeines - 10.2. Überwachung der Gebäude - 10.3. Ordnung und Sauberkeit - 10.4. Rauchverbot - 10.5. Leicht entzündliche Materialien - 10.6. Leicht entzündliche oder explosive Stoffe.
Kapitel 11. - Mittel zur Brandbekämpfung
Artikel: 11.1. Allgemeines - 11.2. Tragbare Feuerlöschgeräte - 11.3. Andere Mittel zur Brandbekämpfung.
Kapitel 12. - Evakuierung der Gebäude und Verhütung der Panikgefahren
Artikel: 12.1. Allgemeines - 12.2. Voralarmplan - 12.3. Evakuierungsplan - 12.4. Evakuierungsübung. 2050
Kapitel 13. - Innenausstattung und Unfallverhütung im Innern der Gebäude
Artikel: 13.1. Allgemeines - 13.2. Böden und Beläge von Fußböden und Treppen - 13.3. Geländer - 13.4. Wandverkleidungen - 13.5. Fenster - 13.6. Türen und Tore - 13.7. Verglasung - 13.8. Garderoben - 13.9. Decken und abgehängte Decken - 13.10 Belastbarkeit der Böden und der Ausrüstungen - 13.11. Möbel - 13.12. Instandhaltung - 13.13. Verkehrswege, Gefahrenbereiche - 13.14. Treppen und Rollsteige - 13.15. Ladekais und –rampen - 13.16. Arbeitsstätten im Freien, besondere Bestimmungen.
Kapitel 14. - Sicherheit in Labors und Werkstätten, Arbeitssicherheit
Artikel: 14.1. Allgemeines - 14.2. - Ausbildung in Schullabors und -werkstätten - 14.3. Zugang zu gefährlichen Maschinen und Arbeiten - 14.4. Innenraumverteilung und Ausstattungen - 14.5. Zugang und Verkehr - 14.6. Ordnung und Sauberkeit - 14.7. Benutzung und Instandhaltung - 14.8. Persönliche Ausrüstung - 14.9. Persönliche Schutzausrüstung - 14.10. Betätigungsorgane - 14.11. Notausschalter - 14.12. Energieverteilung - 14.13. Gasbehälter - 14.14. Schutzvorrichtungen - 14.15. Hilfsausrüstung - 14.16. Gefährliche Substanzen - 14.17. Arbeitsstätten - 14.18. Maschinen und Arbeitsmittel - 14.19. Sichere manuelle Handhabung von Lasten - 14.20. Arbeit an Bildschirmgeräten - 14.21. Belastung durch Karzinogene - 14.22. Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe - 14.23. Alleinarbeit - 14.24. Pausenräume - 14.25. Sanitärräume.
Kapitel 15. - Sondereinrichtungen
Artikel: 15.1. Allgemeines - 15.2. Festsäle - 15.3. Kantinen, Restaurants und Küchen - 15.4. Überdachte Sportanlagen - 15.5. Schlafsäle, Internate und Pflegeeinrichtungen - 15.6. Überdachte Parkinganlagen - 15.7. Lagerung gefährlicher Substanzen.
Kapitel 16. - Sicherheit auf dem Schulweg
Artikel: 16.1. Allgemeines - 16.2. Verkehrserziehung - 16.3. Verkehr im Bereich der Schule.
Kapitel 17. - Schülertransporte
Artikel: 17.1. Allgemeine Vorschriften - 17.2. Organisation - 17.3. Zustand des Schulbusses - 17.4. Belegung und Verkehr des Schulbusses - 17.5. Aufsicht und Disziplin im Schulbus und an den Haltestellen - 17.6. Anlage und Ausstattung der Haltestellen.
Kapitel 18. - Zutritt und Verkehrsmöglichkeiten für Körperbehinderte
Artikel: 18.1. Allgemeines - 18.2. Zugänge und Außenanlagen - 18.3. Innenausstattung und ?einrichtung
Kapitel 19. - Erste Hilfe
Artikel: 19.1. Allgemeines - 19.2. Erste-Hilfe-Ausrüstung - 19.3. Notfallstationen.
Kapitel 20. - Zutrittskontrolle und Verhütung von Sabotageakten
Artikel: 20.1. - Allgemeines - 20.2. Überwachung und Zutrittskontrolle - 20.3. Mechanischer Widerstand - 20.4. Überwachung und automatische Meldung.
Kapitel 21. - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen
Artikel: 21.1. Allgemeines - 21.2. Koordinatoren, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Vorankündigung - 21.3. Vorbereitung des Bauprojekts: Aufgaben der Koordinatoren - 21.4. Ausführung des Bauwerks: Aufgaben der Koordinatoren - 21.5. Verantwortung der Bauleiter, der Bauherren und Arbeitgeber - 21.6. Verhütungsgrundsätze - 21.7. Information, Unterweisung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer.
Das ganze Reglement wurde im Mémorial Nr. 69 vom 11. Oktober 1996 veröffentlicht.
2.2. Praxis …
Zu all diesen Punkten gibt es also genau Vorschriften, die zu beachten sind. Bei der Gemeinde Luxemburg sind wir noch weg weit vom Respekt dieser Vorschriften, ein Umstand den die Beamtendelegation immer wieder beim Schöffenrat angemahnt hat.
Derzeit wird vom Sicherheitsdienst der Stadt Luxemburg in allen Dienststellen der Stadt ein erstes Sicherheitsaudit durchgeführt. Ein Anfang allemal. Ob dies jedoch genügt, um den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften Genüge zu tun?
In Bezug auf die Sicherheit bleibt bei der Stadt noch viel zu tun!
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