Info-Fiches
Lenk und Ruhezeiten der Berufsfahrer
Hiermit möchten wir die Busfahrer über die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten informieren.
Die Lenk- und Ruhezeiten der Busfahrer werden auch in Luxemburg durch die EU-Direktive 561/2006 geregelt. Diese Direktive ersetzte die EU-Direktive 3820/85 und ist seit dem 11. April 2007 rechtskräftig.
- Nach zwei Stunden Lenkzeit, tätige ich eine Pause von 30 Minuten, nach weiteren 2,5 Stunden Lenkzeit mache ich eine zweite Pause von 15 Minuten: Habe ich damit die vorgeschriebene Ruhepause von insgesamt 45 Minuten getätigt?
- Mein Betrieb behauptet, dass zwischen zwei Schichten immer eine Ruhezeit von 9 Stunden liegen muss. Ist das richtig?
- Kann ich meine wöchentliche Ruhezeit während zwei aufeinanderfolgender Kalenderwochen auf 24 Stunden verkürzten?
- Muss die wöchentliche Ruhezeit an den Wochenenden genommen werden?
- In der vorigen Woche hatte ich eine 45-stündige Wochenruhezeit. In dieser Woche habe ich eine 24-stündige Ruhezeit. Bin ich laut der Direktive in Ordnung?
- Ich arbeite am Samstag bis 14.00 Uhr, und nehme den Dienst wieder am Montag um 12.00 Uhr auf. Für welche der beiden Wochen gilt meine Ruhezeit?
- Habe ich die Möglichkeit, trotz dieser Direktive, nur noch Frühdienste (oder nur noch Mittagsschichten oder nur noch Spätschicht) zu arbeiten?
Die Vorschriften
Die ununterbrochene Lenkzeit, darf 4 Stunden 30 Minuten nicht überschreiten. Am Ende dieser Fahrzeit muss der Fahrer eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten tätigen.
Diese Ruhepause muss ununterbrochen getätigt werden. Ausnahmsweise kann diese Pause aufgeteilt werden, und zwar in eine ersten Ruhepause von 15 Minuten und eine zweite Ruhepause von 30 Minuten. Diese Reihenfolge muss eingehalten werden. Die Ruhepause kann nicht mehr in 3 x 15 Minuten aufgeteilt werden!
Die tägliche Lenkzeit (Tageslenkzeit) beträgt maximal 9 Stunden, kann jedoch zweimal in der Woche (zwischen Montag und Sonntag), auf 10 Stunden heraufgesetzt werden.
Die wöchentliche Lenkzeit (Wochenlenkzeit) darf 56 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb zwei aufeinanderfolgender Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden insgesamt nicht überschreiten.
Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden. Innerhalb einer Woche (zwischen zwei Ruhetagen) darf sie bis zu dreimal auf 9 Stunden gekürzt werden.
Die normale wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 ununterbrochene Stunden. In jeder zweiten Woche kann die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden durch eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden ersetzt werden.
In diesem Falle müssen die fehlenden Stunden (die Differenz zwischen der gekürzten wöchentlichen Ruhezeit und einer normalen wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden), innerhalb der darauffolgenden drei Wochen zusätzlich zu einer verkürzten täglichen Ruhezeit von 9 oder 11 Stunden eingenommen werden.
Eine wöchentliche Ruhezeit, die sich über zwei Kalenderwochen erstreckt (also von Sonntag auf Montag), kann zu der Woche gezählt werden, für welche sie im Idealfall benötigt wird (aber keineswegs zu beiden Wochen gleichzeitig).
Die Kalenderwoche beginnt montags um 00.00 Uhr und endet sonntags um 24.00 Uhr.
Fragen & Antworten
1) Nach zwei Stunden Lenkzeit, tätige ich eine Pause von 30 Minuten, nach weiteren 2,5 Stunden Lenkzeit mache ich eine zweite Pause von 15 Minuten: Habe ich damit die vorgeschriebene Ruhepause von insgesamt 45 Minuten getätigt?
Nein! Die Ruhepause von 45 Minuten muss entweder ununterbrochen genommen werden, oder aufgeteilt werden in eine erste Pause von 15 Minuten und eine zweite Pause von 30 Minuten – aber nicht umgekehrt! Diese Reihenfolge der Pausen wurde im vorliegenden Fall nicht respektiert.
2) Mein Betrieb behauptet, dass zwischen zwei Schichten immer eine Ruhezeit von 9 Stunden liegen muss. Ist das richtig?
Nein, die tägliche Ruhezeit darf höchstens drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden gekürzt werden; an allen den anderen Tagen muss die tägliche Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen.
3) Kann ich meine wöchentliche Ruhezeit während zwei aufeinanderfolgender Kalenderwochen auf 24 Stunden verkürzten?
Nein. Eine gekürzte wöchentliche Ruhezeit ist höchstens alle zwei Wochen möglich. In der Woche vor und in der Woche nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit muss eine normale wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 ununterbrochenen Stunden genommen werden.
4) Muss die wöchentliche Ruhezeit an den Wochenenden genommen werden?
Natürlich nicht, die wöchentliche Ruhezeit kann ebenfalls in der Woche liegen.
5) In der vorigen Woche hatte ich eine 45-stündige Wochenruhezeit. In dieser Woche habe ich eine 24-stündige Ruhezeit. Bin ich laut der Direktive in Ordnung?
Nicht unbedingt! Um konform zur Direktive zu sein, müssen die fehlenden Stunden (von der gekürzten Wochenruhezeit von 24 Stunden bis zur normalen Wochenruhezeit von 45 Stunden, also 11 Stunden) in den drei folgenden Wochen an eine tägliche Ruhezeit von 9 oder 11 Stunden angehängt werden.
6) Ich arbeite am Samstag bis 14.00 Uhr, und nehme den Dienst wieder am Montag um 12.00 Uhr auf. Für welche der beiden Wochen gilt meine Ruhezeit?
Diese kann sowohl für die eine, wie auch für die andere Woche gezählt werden (aber nicht für beide). Es gilt zu beachten in welcher der beiden Wochen eine normale Wochenruhezeit von 45 notwendig ist und in welcher Woche eine verkürzte Wochenruhezeit genommen werden kann.
7) Habe ich die Möglichkeit, trotz dieser Direktive, nur noch Frühdienste (oder nur noch Mittagsschichten oder nur noch Spätschicht) zu arbeiten?
Natürlich, vorausgesetzt, mindestens jede zwei Wochen ist eine normale wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden gewährleistet und die dazwischen liegenden gekürzten wöchentlichen Ruhezeiten werden den Regeln nach kompensiert.
Über diese Erklärung der aktuell gültigen Vorschriften hinaus, setzt der FNCTTFEL-Landesverband sich für Verbesserungen ein, insbesondere im innerstädtischen Verkehr, wo wir beispielsweise eine Kürzung der maximalen ununterbrochenen Lenkzeit verlangen.
Auch diesbezüglich sind alle weiteren Anregungen willkommen - .